Befreiung vom Unterricht
Nur wenn wichtige Gründe vorliegen, kann Ihr Kind eine Unterrichtsbefreiung bekommen
(für den Religions- und den Sportunterricht gelten gesonderte Regeln).
Die Erziehungsberechtigten müssen für die Unterrichtsbefreiung einen schriftlichen Antrag bei der Klassenlehrkraft oder bei der Schulleitung einreichen.
Als wichtige Gründe für eine Unterrichtsbefreiung werden u.a. angesehen:
- Krankheit und Arztbesuch
- Erholungs- und Kuraufenthalte, die aus gesundheitlichen Gründen während der Schulzeit notwendig sind
- schwere Erkrankungen oder ein Todesfall innerhalb der Familie
- Heirat in der engsten Familie
- Todesfall in der engsten Familie
- Taufe, Kommunion oder Konfirmation in der engsten Familie
- Besuche von Beratungsstellen oder Behörden
Befreiung vom Unterricht im Zusammenhang mit den Schulferien ist grundsätzlich nicht möglich!
Auch wenn Urlaubsreisen und Flüge ein paar Tage vor Ferienbeginn wesentlich günstiger zu bekommen sind, ist das kein Grund für eine Unterrichtsbefreiung! Es ist auch nicht ratsam, dem Unterricht ohne eine Erlaubnis der Schule fern zu bleiben, denn in allen Landesschulgesetzen ist in diesen Fällen eine Geldbuße zu verhängen. Das kann ganz schön teuer werden – für eine eigenmächtige Ferienverlängerung drohen Bußgelder nicht unter 80 € für jeden versäumten Schultag.
Geben Sie Ihren Antrag auf eine Unterrichtsbefreiung zuerst bei der Klassenlehrkraft ab. Sie wird prüfen, inwieweit er wirklich gerechtfertigt ist, und ihn dann gegebenenfalls an die Schulleitung weiterreichen. Kalkulieren Sie ein, dass der Vorgang der Befreiung vom Unterricht eine Weile dauern kann, und stellen Sie Ihren Antrag daher rechtzeitig.
Corona – Änderung der Bestimmungen zu Absonderung und Testung (Schreiben vom 16.11.2022)
Liebe Eltern,
wie Sie bereits der Presse entnehmen konnten, ist die Corona-Verordnung bzgl. Absonderung und Testung in Baden Württemberg geändert worden. Im Schreiben des Kultusministeriums erhalten Sie Informationen zu den geänderten Absonderungsregeln aufgrund der Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen vom 15. November 2022 für Schulen.
Diese neuen Regelungen legen die Verantwortung in die Hände jedes einzelnen. Wir möchten Sie bitten, diese mit Bedacht wahrzunehmen.
Das Schreiben des Ministeriums an alle Schulen können Sie hier einsehen und herunterladen.
Kopfläuse
Das Infektionsschutzgesetz verlangt Eigeninitiative. Jede Familie muss in der Schule Bescheid geben, wenn bei einem Mitglied der Familie Kopfläuse entdeckt wurden.
Scham und ein Zurückhalten der Information ist falsch. Hier hilft nur offensives Vorgehen. In den Schulen erhalten die Eltern der Klasse sofort eine Information, dass alle Familien in den nächsten Tagen ihre Kinder kontrollieren und gegebenenfalls eine Behandlung beginnen müssen.
Ein Kind, das Kopfläuse hat, darf nicht in die Schule. Ein Kind, bei dem in der Schule Kopfläuse festgestellt werden, wird nach Hause geschickt.
Wichtig ist, dass eine Kontrolle und eine Behandlung nicht ausreichen.
Empfohlenes Behandlungsschema (vgl. S.4 Merkblatt Landesgesundheitsamt)
Tag 1: Behandlung des Haares mit einem Mittel gegen Läuse und anschließend „nasses“ Auskämmen (mit Pflegespülung). Das Auskämmen ist die wichtigste Methode.
Tag 5: „Nasses“ Auskämmen (mit Pflegespülung), um geschlüpfte Larven zu beseitigen, bevor sie mobil sind.
Tag 8, 9 oder 10: Haare erneut mit einem Läusemittel behandeln, um spät geschlüpfte Larven abzutöten. Auskämmen.
Tag 13: Kontrolluntersuchung des Haares und „nasses“ Auskämmen (mit Pflegespülung).
Tag 17: Letzte Kontrolle des Haares und „nasses“ Auskämmen (mit Pflegespülung).
Hier finden Sie zwei weitere Broschüren zum Download:
Kopflaeuse_Landesgesundheitsamt_Juli_2015
Weitere Informationen finden Sie unter https://www.kindergesundheit-info.de/themen/krankes-kind/kopflaeuse/behandlung/.
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Schulfähigkeit
Wenn Ihr Kind zum kommenden Schuljahr hin schulpflichtig wird, erfolgt die Anmeldung im Februar/März desselben Kalenderjahres an der entsprechenden Schule im Schulbezirk. Vorher findet ein Informationsabend für die Eltern der Schulanfänger statt. Hier erhalten Sie Informationen über das Thema Schulfähigkeit, den Anmeldeprozess und Möglichkeiten der Nachmittagsbetreuung. Auch Eltern, die über die Einschulung eines Kann-Kindes nachdenken oder ihr Kind noch ein Jahr zurückstellen lassen wollen, sind angesprochen.
Unsere Kooperationslehrerinnen stehen das ganze Jahr mit den Rüppurrer Kindergärten in Kontakt und halten Kooperationsstunden vor Ort ab.
Weitere Informationen rund um das Thema Schulfähigkeit finden Sie hier.
Übergang weiterführende Schulen
Die offizielle Terminplanung für das laufende Schuljahr finden Sie hier.