Befreiung vom Unterricht
Nur wenn wichtige Gründe vorliegen, kann Ihr Kind eine Unterrichtsbefreiung bekommen
(für den Religions- und den Sportunterricht gelten gesonderte Regeln).
Die Erziehungsberechtigten müssen für die Unterrichtsbefreiung einen schriftlichen Antrag bei der Klassenlehrkraft oder bei der Schulleitung einreichen. Nutzen Sie hierfür bitte das entsprechende Antragsformular.
Als wichtige Gründe für eine Unterrichtsbefreiung werden u.a. angesehen:
- Krankheit und Arztbesuch
- Erholungs- und Kuraufenthalte, die aus gesundheitlichen Gründen während der Schulzeit notwendig sind
- schwere Erkrankungen oder ein Todesfall innerhalb der Familie
- Heirat in der engsten Familie
- Todesfall in der engsten Familie
- Taufe, Kommunion oder Konfirmation in der engsten Familie
- Besuche von Beratungsstellen oder Behörden
Befreiung vom Unterricht im Zusammenhang mit den Schulferien ist grundsätzlich nicht möglich!
Auch wenn Urlaubsreisen und Flüge ein paar Tage vor Ferienbeginn wesentlich günstiger zu bekommen sind, ist das kein Grund für eine Unterrichtsbefreiung. Es ist auch nicht ratsam, dem Unterricht ohne eine Erlaubnis der Schule fern zu bleiben, denn in allen Landesschulgesetzen ist in diesen Fällen eine Geldbuße zu verhängen. Das kann ganz schön teuer werden – für eine eigenmächtige Ferienverlängerung drohen Bußgelder nicht unter 80 € für jeden versäumten Schultag.
Geben Sie Ihren Antrag auf eine Unterrichtsbefreiung zuerst bei der Klassenlehrkraft ab. Sie wird prüfen, inwieweit er wirklich gerechtfertigt ist, und ihn dann gegebenenfalls an die Schulleitung weiterreichen. Kalkulieren Sie ein, dass der Vorgang der Befreiung vom Unterricht eine Weile dauern kann, und stellen Sie Ihren Antrag daher rechtzeitig.
Datenschutz bezüglich Fotos und Videos
Wenn Sie bei schulischen Veranstaltungen (Lebendiger Advent, Schulfest, Einschulung etc.) Fotos und Videos machen, beachten Sie dabei bitte den Datenschutz. Sie dürfen die Fotos und Videos für Ihren privaten Gebrauch nutzen. Eine Veröffentlichung in sozialen Medien ist nicht ohne die Zustimmung der abgelichteten Personen, bzw. deren Erziehungsberechtigten erlaubt.
Bitte beachten Sie dazu die Informationen des “Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (siehe unten).
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/fotografierverbot-an-schulen/
Fotografierverbot an Schulen
(Gepostet von Pressestelle | 5. September 2019 | Aktuelle Meldungen, Datenschutz Fotografierverbot an Schulen)
Es herrscht eine große Unsicherheit bei vielen Schulleitungen und Lehrern beim Thema „Fotografieren während Schulveranstaltungen“. In Folge dessen gilt zwischenzeitlich an vielen Schulen ein Fotografierverbot. Diese Unsicherheit möchten wir mit diesem Beitrag gerne ausräumen.
Grundsätzlich darf jeder zu privaten/persönlichen Zwecken jeden fotografieren – erst bei der Veröffentlichung gibt es Grenzen. Allerdings hat die Schule auf dem Schulgelände das Hausrecht und kann davon auch Gebrauch machen.
Ein generelles Foto- und Filmverbot lässt sich mit der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) nicht begründen! Zwar stellt jede Fotografie, auf der ein Mensch abgebildet ist, ein personenbezogenes Datum dar, in Zeiten der Digitalfotografie liegt auch stets eine automatisierte Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten vor.
Jedoch fallen solche Fotografien, die „durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ (Art. 2 Abs. 2 lit. c) DS-GVO) gemacht werden (sog. Haushaltsausnahme), nicht in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung. Hiervon sind z.B. Fotos erfasst, die für die eigene Erinnerung auf einer Familienfeier oder auch einer Schulveranstaltung gemacht werden.
Diese Ausnahme wird jedoch sehr eng verstanden: Sollen Fotos in einem hinreichend – z. B. über Nutzernamen und Passwort – geschützten Forum, zu dem nur begrenzter, von dem Nutzer definierten Personenkreis aus seinem engeren sozialen Umfeld Zugang hat, über eine Webseite zugänglich gemacht werden, so fällt dies noch unter die Haushaltsausnahme. Anderes gilt, wenn Lichtbilder einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich gemacht werden, indem sich z. B. jedermann dort anmelden und die Fotos einsehen kann. Die Veröffentlichung von Fotos auf einer frei zugänglichen Webseite stellt nicht mehr eine rein persönliche oder familiäre Tätigkeit dar, so dass die Datenschutz-Grundverordnung in diesen Fällen Anwendung findet.
Die Rechtslage entspricht insoweit nahezu vollständig den Regelungen, die unter dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vor Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung galten. Auch das Bundesdatenschutzgesetz alter Fassung (a. F.) fand Anwendung, sobald die (automatisierte) Datenverarbeitung den Bereich ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten überschritt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG a. F.).
Zur Einwilligungsfähigkeit von Kindern
Ab welchem Alter Kinder selbst wirksam die Einwilligung in die Verarbeitung der sie betreffenden Daten durch Dritte erteilen können, hat die Datenschutz-Grundverordnung nicht eindeutig geregelt. Nach der Definition in Art. 4 Nr. 11 DS-GVO muss die betroffene Person freiwillig und in informierter Weise zu verstehen geben, dass sie mit der Verarbeitung ihrer Daten einverstanden ist. Daraus lässt sich ableiten, dass die betroffene Person fähig sein muss, Bedeutung und Tragweite ihrer Erklärung zu erfassen. Zu der Frage, ab welchem Alter davon auszugehen ist, enthält die Datenschutzgrundverordnung nur vereinzelte Aussagen. So regelt etwa Artikel 8 DS-GVO, dass bei einem direkt an ein Kind gerichteten Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft das Kind selbst wirksam in die Datenverarbeitung einwilligen kann, wenn es 16 Jahre alt ist; ist es jünger, bedarf es (auch oder stattdessen) der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Inwieweit diese Regelung der Datenschutzgrundverordnung auf andere Einwilligungserklärungen durch Minderjährige verallgemeinerungsfähig ist, ist allerdings umstritten. Für die Praxis empfiehlt es sich, sowohl von dem Kind als auch von dessen gesetzlichen Vertretern eine Einwilligung einzuholen, sobald in Betracht kommt, dass das Kind die nötige Verstandesreife haben könnte, um Bedeutung und Tragweite der Einwilligung in die konkrete Datenverarbeitung zu erkennen.
Fazit
Ein generelles Fotografierverbot ist sicher keine vernünftige Lösung. Die Schule kann z. B. in einem Elternbrief oder im Rahmen der Veranstaltung darauf hinweisen, dass Fotos von einem Schulfest nicht ohne die Erlaubnis der fotografierten Personen ins Netz gestellt werden dürfen. Alternativ könnte die Schule auch darum bitten, während der Veranstaltung nicht zu fotografieren, und gleichzeitig anbieten, am Ende der Veranstaltung an einem bestimmten Ort der Schule Fotos anfertigen zu können. Auf diese Weise können Personen, die nicht fotografiert werden wollen, dies vermeiden, indem sie diesem Ort fernbleiben. Will die Schule selbst Fotos der Veranstaltung veröffentlichen, hat sie freilich in der Regel die Einwilligung der Betroffenen einzuholen, die sich auf das jeweils zur Veröffentlichung verwendete Medium beziehen muss.
Kopfläuse
Das Infektionsschutzgesetz verlangt Eigeninitiative. Jede Familie muss in der Schule Bescheid geben, wenn bei einem Mitglied der Familie Kopfläuse entdeckt wurden.
Scham und ein Zurückhalten der Information ist falsch. Hier hilft nur offensives Vorgehen. In den Schulen erhalten die Eltern der Klasse sofort eine Information, dass alle Familien in den nächsten Tagen ihre Kinder kontrollieren und gegebenenfalls eine Behandlung beginnen müssen.
Ein Kind, das Kopfläuse hat, darf nicht in die Schule. Ein Kind, bei dem in der Schule Kopfläuse festgestellt werden, wird nach Hause geschickt.
Wichtig ist, dass nur eine Kontrolle und nur eine Behandlung nicht ausreichen.
Empfohlenes Behandlungsschema (vgl. S.4 Merkblatt Landesgesundheitsamt)
Tag 1: Behandlung des Haares mit einem Mittel gegen Läuse und anschließend „nasses“ Auskämmen (mit Pflegespülung). Das Auskämmen ist die wichtigste Methode.
Tag 5: „Nasses“ Auskämmen (mit Pflegespülung), um geschlüpfte Larven zu beseitigen, bevor sie mobil sind.
Tag 8, 9 oder 10: Haare erneut mit einem Läusemittel behandeln, um spät geschlüpfte Larven abzutöten, auskämmen.
Tag 13: Kontrolluntersuchung des Haares und „nasses“ Auskämmen (mit Pflegespülung).
Tag 17: Letzte Kontrolle des Haares und „nasses“ Auskämmen (mit Pflegespülung).
Hier finden Sie zwei weitere Broschüren zum Download:
Kopflaeuse_Landesgesundheitsamt_Juli_2015
Kopfläuse_Kurzinfo_AK_Febr. 2024
Kopfläuse Elternbrief_Febr. 2024
Weitere Informationen finden Sie unter https://www.kindergesundheit-info.de/themen/krankes-kind/kopflaeuse/behandlung/.
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Scharlach
Informationen über Übertragungswege, Krankheitsbild und gesetzliche Bestimmungen finden Sie hier.
Wiederzulassung Gemeinschaftseinrichtungen_Stand_03_2024
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Schulfähigkeit
Wenn Ihr Kind zum kommenden Schuljahr hin schulpflichtig wird, erfolgt die Anmeldung im Februar/März desselben Kalenderjahres an der entsprechenden Schule im Schulbezirk. Vorher findet ein Informationsabend für die Eltern der Schulanfänger*innen statt. Hier erhalten Sie Informationen über das Thema Schulfähigkeit, den Anmeldeprozess und Möglichkeiten der Nachmittagsbetreuung. Auch Eltern, die über die Einschulung eines Kann-Kindes nachdenken oder ihr Kind noch ein Jahr zurückstellen lassen wollen, sind angesprochen.
Unsere Kooperationslehrerinnen stehen das ganze Jahr mit den Rüppurrer Kindergärten in Kontakt und halten Kooperationsstunden vor Ort ab.
Weitere Informationen rund um das Thema Schulfähigkeit finden Sie hier.
Übergang weiterführende Schulen
Die offizielle Terminplanung für das laufende Schuljahr finden Sie hier.